non_profit_strategy:satzung

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Satzung des Vereins „AOFS – Afritic Open Farming Standard e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen AOFS – Afritic Open Farming Standard e.V.
  2. Er hat seinen Sitz in [Ort eintragen].
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Bewässerungs-, Agrartechnik- und Farm-Steuerungssystemen auf Basis des Afritic Open Farming Standard (AOFS).
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
    • Entwicklung, Dokumentation und Weiterentwicklung offener, modularer Bewässerungs- und Steuerungssysteme
    • Förderung nachhaltiger, energieeffizienter und lokal autonomer Landwirtschaftssysteme
    • Durchführung von Workshops, Schulungen und Fachveranstaltungen
    • Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen, Bildungsträgern und landwirtschaftlichen Betrieben
    • Veröffentlichung technischer Dokumentationen und Standards
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  2. Eine Beitragsordnung kann erlassen werden.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand
  3. ggf. Fachausschüsse oder Beiräte

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
  2. Sie ist zuständig für:
    • Wahl und Entlastung des Vorstands
    • Festsetzung der Beiträge
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  3. Die Einladung erfolgt schriftlich oder elektronisch mit einer Frist von mindestens 14 Tagen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • 1. Vorsitzende/r
    • 2. Vorsitzende/r
    • Schatzmeister/in
  2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre.

§ 9 Kassenprüfung

  1. Es werden zwei Kassenprüfer gewählt.
  2. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  3. Sie berichten der Mitgliederversammlung.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Bei Auflösung fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft mit ähnlichem Zweck.
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